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Das Schulbenotungssystem

Die Schulbenotung ist ein wichtiger Bestandteil des Bildungswesens und des Lernens in der Schule. Sie unterliegt in Deutschland wegen der besonderen Rechte der Bundesländer hinsichtlich Bildung und Ausbildung den Gesetzen der Länder. Im Folgenden wird ein Überblick über wesentliche Bestimmungen und Aussagen zum Schulbenotungssystem gegeben. Hierbei wird zunächst Grundlegendes zur Leistungsbeurteilung gesagt, dann werden einige wichtige rechtliche Vorschriften zur Leistungsbeurteilung gegeben und abschließend Möglichkeiten gezeigt, was man tun kann, um sich eventuell gegen ungerechtfertigte Notenvergaben zu wehren.

Was versteht man unter Leistungsbeurteilung in der Schule ?

Die Beurteilung von Leistungen in der Schule, die sich in Schulnoten ausdrückt, ist Ergebnis individueller Leistungsbewertungen durch Lehrkräfte an den jeweiligen Schulen. Sie ergeben sich aus den einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen in Klassenarbeiten und Kursarbeiten, in den Hausaufgaben, Referaten, abschließenden Prüfungen und mündlichen Beiträgen, die dann als zusammenfassende Beurteilung in Zeugnisnoten münden.

Rechtliche Vorschriften zur Notenvergabe

Wie schon zu Beginn des Textes gesagt, sind die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Bildungsfragen in der Hauptsache in den Kompetenzbereich der Bundesländer gestellt. Zur Verdeutlichung sollen hier einige wichtige gesetzliche Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen als Beispiel aufgeführt werden.

Nach dem Schulgesetz von NRW (5. Teil, zweiter Abschnitt: Leistungsbewertung) soll die Leistungsbeurteilung Aufschluss über den Stand des Lernprozesses geben und sich „grundsätzlich“ auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse beziehen. Grundlagen hierfür sind nach diesem Gesetz schriftliche Arbeiten und sonstige Leistungen, also insbesondere mündliche Leistungen und sog. schriftliche Übungen bzw. „Tests“. Noten der Leistungen in den schriftl. Übungen dürfen nur als EINE einzelnote gewichtet werden.

Notenstufen reichen nach dem o. a. Schulgesetz von eins bis sechs und werden in dem entsprechenden Artikel des Gesetzes jeweils näher definiert, und zwar im Hinblick auf die gestellten Leistungsanforderungen:

Noten

  • „Sehr Gut“ (herausragende Leistung);
  • „Gut“ („voll“ den Erwartungen entsprechend);
  • „Befriedigend“ (im „Allgemeinen“ leistungsentsprechend);
  • „Ausreichend“ (mit Mängeln, aber insgesamt genügende Leistung);
  • „Mangelhaft“ (nicht der gestellten Leistungsanforderung entsprechend, jedoch Grundwissen vorhanden, so dass erwartet werden kann, dass die Defizite ausgeglichen werden können);
  • „Ungenügend“ (in keiner Hinsicht mit den Leistungsanforderungen vereinbar, weil erhebliche Defizite im Basiswissen bestehen und nicht davon ausgegangen werden, kann, dass diese in naher Zukunft auszugleichen sind.

Im Übrigen: Vor der Vergabe der Zeugnisnoten müssen die Lehrkräfte ihre Notenvergabe begründen können.

In der gymnasialen Oberstufe gilt ein Punktsystem von 0 – 15 Punkten, das demnach differenzierter als die oben genannten Notenstufen sind. Zum Beispiel bedeuten 6 Punkte „voll ausreichend“; 7 Punkte „noch befriedigend“… usw.

Was ist zu tun, wenn die Notenvergabe unangemessen erscheint?

Vorweg: Völlig objektive Noten gibt es nicht, weil die Leistungsbemessung u. a. in vieler Hinsicht zu kompliziert ist und weil jeder Lehrer, jede Lehrerin immer auch eine subjektive Sichtweise hat. Alle Lehrkräfte sollten aber zumindest anstreben, in der Leistungsbeurteilung möglichst objektiv und fair zu bleiben, weil mit den Noten vielfach auch über die Zukunft der Schüler entschieden wird.

Wenn man z.B. in der Beurteilung mit einer Klassenarbeit nicht einverstanden ist, sollte man zunächst mit anderen Schülern in Kontakt treten und deren Ergebnisse und Kommentare durch die Lehrkräfte einsehen, weil man dann möglicherweise mehr über die Beurteilungspraxis für diese Klassenarbeit erfahren kann.
Der nächste Schritt könnte ein Gespräch mit den betreffenden Fachlehrer sein. Hier gilt es konkret nachzufragen, welche Beurteilungskriterien für diese Klassenarbeit angesetzt wurden. Häufig ist es so, dass die Lehrer ihre Beurteilungsgesichtspunkte offenlegen oder auch von sich aus eine Note zugunsten des Schülers verändern, denn nur in den wenigsten Fällen wird eine Lehrkraft aus reiner Böswilligkeit eine schlechte Note erteilen.

Wenn der Schüler (die Schülerin) nicht überzeugt werden kann und der Meinung ist, dass seine Argumente nicht ernst genommen werden, könnte ein Gespräch mit dem Vertrauenslehrer oder dem Klassenlehrer hilfreich sein. Eine gemeinsame Diskussion von Vertrauenslehrer, Schüler und dem notengebenden Fachlehrer über die Note könnte eine Lösung herbeiführen.

Der nächste Schritt wäre unter Umständen die Einschaltung des Schulleiters. Er kann zwar als Schulleiter nicht eigenmächtig eine Note verändern. Ein Gespräch des Schulleiters mit dem Fachlehrer könnte aber möglicherweise auf diesen einigen Druck ausüben, vorausgesetzt, der Schulleiter schließt sich den Argumenten des Schülers weitgehend an.

Für Schüler von Gymnasien in NRW könnte bei einem Misslingen der oben angesprochenen Versuche die Einschaltung der Bezirksregierung infrage kommen (für Schüler an anderen Schulformen ggf. die kommunalen Schulämter). Wenn eine Lösung durch die Bezirksregierung nicht zustande kommt, bleibt letztlich der Weg zum Verwaltungsgericht. Hier wird dann geprüft, ob z. B. eine Zeugnisnote den gesetzlichen Anforderungen genügen kann, dies jedoch geschieht in den wenigsten Fällen.

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