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Nachhilfekosten steuerlich absetzbar

Nachhilfe heute

Die Leistungserwartungen an die Schüler und Schülerinnen in unseren Schulen sind in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Dies umso mehr, als in Zeiten des „Turbo-Abiturs“ durch die Verkürzung der Schulzeit in einigen Bundesländern der Leistungsdruck noch stärker anwächst. In vielen Medienberichten wird darauf hingewiesen, dass nicht wenige Schüler und Schülerinnen mit den verschärften Anforderungen kaum mehr zurechtkommen. Hinzu kommt die Tatsache, dass gute Schulabschlüsse eher zu einem Studium, das mit einem Numerus Clausus belegt ist, führen und auch beim Einstieg in die Berufswelt klare Vorteile erbringen. Diese Zusammenhänge lassen immer mehr Eltern darüber nachdenken, ob Nachhilfeunterricht einen gewichtigen Teil dazu beitragen kann, schulische Erfolge, Stabilität und Verbesserung der Noten ihrer Kinder zu gewährleisten. Die Kosten dafür sind aber je nach Qualität und Dauer der Nachhilfe unterschiedlich hoch. Eine mögliche steuerliche Minderung der Kosten einer qualifizierten Nachhilfe kann daher für manche Eltern ein Kriterium sein, Nachhilfeunterricht für die Kinder zu organisieren.

Steuerlich absetzbar?

Zuerst die schlechte Nachricht: Grundsätzlich ist im Steuerrecht eine Absetzbarkeit von Nachhilfekosten nicht vorgesehen. Diese Art von Kosten wird den sogenannten Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Unter Kosten der privaten Lebensführung wird im steuerrechtlichen Sinn verstanden, dass diese nicht beruflich veranlasst sind. Wenn z.B. ein Angestellter, der im Büro ein Sakko trägt, dieses Kleidungsstück als beruflich veranlasst sieht und steuerlich geltend macht. wird dies deshalb vom Finanzamt abgelehnt, weil er das Teil auch im privaten Lebensumfeld nutzen kann. Bezüglich der Nachhilfekosten werden diese Aufwendungen daher als private Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt, auch deswegen, weil sie durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag als abgegolten gesehen werden. Diese Bestimmungen gelten auch für andere Aufwendungen, die dem Unterricht ihrer Kinder zugerechnet werden. Auch z.B. Aufwendungen für sportliche Betätigungen (Sportvereinsbeiträge) oder andere Freizeitbeschäftigungen, aber auch Kosten für beispielsweise Klassenfahrten können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Ausnahmemöglichkeiten

Aber: Es gibt in unserem Steuerrecht Ausnahmen, wenn es um die Absetzbarkeit von Nachhilfekosten geht. Viele Eltern, die schon einmal umgezogen sind, wissen, dass ihre Kinder häufig Probleme in der Schule bekommen, weil in der neuen Schule andere Leistungsanforderungen bestehen oder weil die Klasse der neuen Schule hinsichtlich des Lernstoffs erheblich weiter fortgeschritten ist. Derartige Probleme treten besonders oft und gravierend bei einem Umzug in ein anderes Bundesland auf, weil das Bildungswesen durch die föderale Struktur der Bundesrepublik von Bundesland zu Bundesland zum Teil sehr unterschiedlich gestrickt ist. In einer solchen Situation wird oft ein qualifizierter Nachhilfeunterricht nicht selten zwingend nötig sein. Die Kosten hierfür können die Eltern als Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1612 Euro (ab Januar 2011) geltend machen. Voraussetzung für die Steuerminderung ist, dass die Eltern die berufliche Veranlassung des Umzuges hinreichend begründen und nachweisen. Wenn z.B. mit dem Umzug der Arbeitsweg um 60 Minuten verkürzt wird, ist die berufliche Veranlassung aber gegeben bzw. nachgewiesen. Unbedingt notwendig ist es, dass zum Nachweis der Kosten die entsprechenden Belege gesammelt werden, damit sie dem Finanzamt bei Abgabe der Steuererklärung vorgelegt werden können.

Eine weitere Möglichkeit der Steuerminderung durch Nachhilfekosten liegt dann vor, wenn Ihr Kind Legastheniker ist. Nach einem im Jahre 2000 gefällten Urteil des Bundesfinanzhofes können „Behandlungskosten“ für Kinder, die Legastheniker sind, als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ abgesetzt werden. Hierzu zählen demnach auch Nachhilfekosten für Legastheniker-Kinder. Selbstverständlich muss die medizinische Indikation der Behandlung durch ein entsprechendes (schulärztliches) Attest nachgewiesen sein. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung ist aber, dass der Betrag, der als „zumutbare Eigenbelastung“ steuerrechtlich angesetzt ist, überschritten wird. Dieser Betrag ist je nach Beschaffenheit der Familie unterschiedlich; er beträgt zwischen einem und sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens. Wenn Sie Nachhilfekosten für Ihr legasthenisches Kind steuermindernd absetzen möchten, müssen Sie über den Betrag der zumutbaren Eigenbelastung hinauskommen. Das bedeutet, dass beispielsweise möglichst hohe Kosten für andere außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Arzt- und Medikamentenkosten, geltend gemacht werden sollten, sofern diese nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen erstattet wurden. Auch hier ist es unbedingt erforderlich, dass Sie die erforderlichen Belege zur Vorlage beim Finanzamt sammeln und aufbewahren.

Zusammenfassend:

Aufwendungen für Nachhilfe, die gerade in der letzten Zeit besonders für viele Schüler und Schülerinnen notwendig geworden sind, können im Grundsatz nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Ausnahmen sind Nachhilfekosten, die beim Umzug entstehen, sowie Kosten, die für Kinder mit nachgewiesener Legasthenie anfallen. Eltern sollten aber hier immer daran denken, diese Kosten durch Belege nachweisen zu können. Das Sammeln von Belegen, die steuerlich relevant sind, ist also absolut erforderlich.

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